Über Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und gesetzliche Betreuungen
Jede volljährige Person, die sich nicht um ihre persönlichen Angelegenheiten ( z.B. wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung) kümmern kann, wird nach § 1896 BGB unter gesetzliche Betreuung gestellt.
In der Regel wird ein Angehöriger als Betreuer bestellt.
Was kommt auf einen gerichtlichen Betreuer zu? Wie kann eine gesetzliche Betreuung verhindert werden? Was ist eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung?
Eine Sozialpädagogin des SkF informiert Sie in einem persönlichen Gespräch.
Termine:
Im Rathaus Hahnbach
Montag, 16.10.2017, 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag, 17.10.2017, 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr
Wir bitten um Anmeldung unter der Telefonnummer 09621/48720.