Informationsangebot des Sozialdienstes Katholischer Frauen

Über Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und gesetzliche Betreuungen

Jede volljährige Person, die sich nicht um ihre persönlichen Angelegenheiten ( z.B.  wegen einer psychischen Erkrankung oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung) kümmern kann, wird nach § 1896 BGB unter gesetzliche Betreuung gestellt.

In der Regel wird ein Angehöriger als Betreuer bestellt.

Was kommt auf einen gerichtlichen Betreuer  zu?  Wie kann eine gesetzliche Betreuung verhindert werden?  Was ist eine Vorsorgevollmacht und eine Betreuungsverfügung?

Eine Sozialpädagogin des SkF  informiert Sie in einem persönlichen Gespräch.

Termine:

Im Rathaus Hahnbach

Montag, 16.10.2017, 14.00 Uhr bis 15.00 Uhr

Dienstag, 17.10.2017, 10.00 Uhr bis 11.00 Uhr

Wir bitten um Anmeldung  unter der Telefonnummer  09621/48720.

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